Autoren: Klatt/Busse |
Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens bis zur Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres nach dem Rentenrecht (§ 35 Nr. 1, § 235 Abs. 2 SGB VI), haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall von Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III.
Die Arbeitnehmereigenschaft wird von demjenigen erfüllt, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld kann aber auch dann bestehen, wenn ein zuletzt Selbständiger/Schüler/Student oder Personen, die vorher nicht gearbeitet haben, die alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, künftig eine abhängige Beschäftigung suchen und sich der Arbeitsvermittlung entsprechend zur Verfügung stellen.
Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer
arbeitslos ist (Nr. 1), |
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