3/8.3 Auswirkungen der fortbestehenden Entgeltzahlungen des Arbeitgebers auf den Arbeitslosengeldanspruch

Autoren: Klatt/Busse

Soweit der Arbeitgeber weiter Entgelt an den unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmer erbringt, führt dies zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 157 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung vermeidet einen parallelen Bezug sowohl von Arbeitslosengeld als auch von Arbeitsentgelt. Als Rechtsfolge des § 157 Abs. 1 SGB III tritt eine zeitliche Verschiebung des ungekürzten Arbeitslosengeldanspruchs bis zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Entgeltzahlung des Arbeitgebers endet.

Was zum Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehört, bestimmt sich nach den §§ 14 ff. SGB IV. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Entgelt, das aufgrund eines Arbeitsverhältnisses noch gezahlt oder zumindest geschuldet wird, obwohl Arbeitnehmer tatsächlich schon nicht mehr beschäftigt werden, wobei nur Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung von dieser Regelung umfasst ist, die an sich Arbeitslosigkeit ausschließt, also mehr als kurzzeitig ist.8)

Beispiel

Der Arbeitgeber kündigt Anfang Januar das Arbeitsverhältnis zum 30.06. und stellt den Arbeitnehmer einseitig unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei.