3/8.6 Fallbeispiel

Autoren: Klatt/Busse

Sachverhalt

Ein Mandant teilt mit, dass er eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.06. erhalten hat. In dem Kündigungsschreiben hat der Arbeitgeber ausdrücklich festgelegt, dass der Arbeitnehmer ab dem 01.01. einseitig und unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt wird.

Der Mandant will wissen, welche Auswirkungen diese unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung für ihn hat, insbesondere ob für den Verlauf der bezahlten Freistellung ein Sozialversicherungsschutz gewährleistet ist.

Beratungsgespräch

Für den Mandanten ist die Information wichtig, dass nur die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung in einem (noch) fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Arbeitslosigkeit i.S.d. § 137 SGB III begründet. Eine widerrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung, bei der sich der Arbeitgeber die Option offenhält, den Arbeitnehmer bei Bedarf wieder zu beschäftigen, begründet dagegen noch keine Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 137 SGB III. Es ist daher im Einzelfall wichtig, eine sichere Klärung zu erhalten, ob eine unwiderrufliche oder eine widerrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung vorliegt.