3/8.5 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der einseitigen Freistellung von der Arbeitsleistung

Autoren: Klatt/Busse

Die Gestaltung der Freistellung eines Mitarbeiters von der Erbringung seiner Arbeitsleistung hat ganz erhebliche Auswirkungen für das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Trägern der Sozialversicherung.

3/8.5.1 Unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung

Für den Fall, dass die unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung geregelt wurde, endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase. Das hat zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer mit Beginn der Freistellung arbeitslos i.S.d. SGB III wird.

Das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet jedoch erst mit dem letzten vergütungspflichtigen Monat für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung freistellt, muss deshalb auch innerhalb der bezahlten Freistellungszeiträume die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger abführen.

3/8.5.2 Widerrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung