4/1.2.1 Klagehäufung

Autor: Schmiegel

Gesonderte Prüfung des Rechtswegs für jeden Streitgegenstand

Der Rechtsweg ist für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Im Fall der Klagehäufung begründet die Zuständigkeit für einen Klagantrag nicht automatisch die Zuständigkeit für alle übrigen Anträge.1)

Praxistipp

Häufig wird aber der Rechtsweg gem. § 2 Abs. 3 ArbGG wegen Zusammenhangs zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit eröffnet sein (zur Besonderheit bei sic-non-Anträgen siehe Teil 4/1.3.1).

Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für einen von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen nicht gegeben, ist dieser Anspruch abzutrennen und zu verweisen.

Besteht die Klage aus , so ist zunächst die Zuständigkeit für den Hauptantrag zu klären. Eine Verweisung des Hauptantrags erfasst auch den Hilfsantrag, entfaltet jedoch insoweit keine Bindungswirkung. Das für die Entscheidung des Hauptantrags zuständige Gericht hat über die Zuständigkeit für den Hilfsantrag nur und erst dann zu befinden, wenn über den Hauptantrag entschieden wurde und damit die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten ist.