4/1.2.4 Widerklagen

Autor: Schmiegel

Für Widerklagen gelten hinsichtlich des Rechtswegs keine Besonderheiten. Dies bedeutet, dass die Widerklage selbst unter eine Fallgruppe des § 2 ArbGG zu subsumieren sein muss; häufig werden die Voraussetzungen der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG) erfüllt sein. Umgekehrt kann wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 4 ArbGG) eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nicht als Widerklage in anderen Gerichtszweigen verhandelt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 03.01.2019