Autor: Schmiegel |
Für Widerklagen gelten hinsichtlich des Rechtswegs keine Besonderheiten. Dies bedeutet, dass die Widerklage selbst unter eine Fallgruppe des § 2 ArbGG zu subsumieren sein muss; häufig werden die Voraussetzungen der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG) erfüllt sein. Umgekehrt kann wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 4 ArbGG) eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nicht als Widerklage in anderen Gerichtszweigen verhandelt werden.
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