4/1.3 Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 SGB IV im Einzelnen

Autor: Klatt

Das BVerfG hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach den in Rechtsprechung und Literatur festgelegten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhalts im Einzelfall gebilligt.16) Daraus folgt, dass die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlichen (typusbildenden) Merkmale nach wie vor bei der Auslegung des § 7 SGB IV zu berücksichtigen sind.

Gültig bleibt damit der sich aus dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ergebende Grundsatz, dass eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht kommt, wenn tatsächliche Verhältnisse festgestellt wurden, die die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlichen typusbildenden Merkmale erfüllen. Ein Rechtsgrundsatz, wonach bei einem non liquet (Unerweislichkeit einer Tatsache) im tatsächlichen Bereich von einer Versicherungspflicht auszugehen ist, ist nicht anerkannt. Bei der Prüfung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen wird deshalb sehr häufig zunächst die Vorfrage zu klären sein, ob eine Versicherungspflicht i.S.d. vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat oder nicht.