4/1.2 Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter

Autor: Klatt

Gemäß § 7 SGB IV sind Personen versicherungspflichtig, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit dem zuständigen Träger der Sozialversicherung einen Versicherungsvertrag geschlossen haben. Auch für den Fall, dass der Beschäftigte anderweitig ausreichend oder sogar besser privatversichert ist und dieses anderweitige Versicherungsverhältnis nicht rückabgewickelt werden kann, hindert dies die Versicherungspflicht und die sich daraus ergebende Beitragspflicht grundsätzlich nicht.

Die Versicherungspflicht erfasst altersunabhängig sowohl In- als auch Ausländer. Die Art der Beschäftigung ist ebenfalls nicht maßgeblich. Die Frage, ob die Beschäftigung als sittenwidrig oder anstößig zu bewerten ist, ist für die Versicherungspflicht ohne Bedeutung.4)

Die Versicherungspflicht ist

für die Arbeitslosenversicherung in §§ 24 ff. SGB III,

für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V,

für die Rentenversicherung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI,

für die Unfallversicherung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und

in der Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

geregelt.

Der im Sozialrecht verwendete Begriff "Beschäftigung" ist von der Rechtsprechung des BSG mehrfach präzisiert worden.