4/1.1 Sozialrechtsverhältnis

Autor: Klatt

In der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter die tragende Grundlage. Sind die Voraussetzungen erfüllt, tritt die Versicherungspflicht ein. Ohne dass es einer Willenserklärung bedarf bzw. ein Antrag gestellt werden muss, entsteht sodann ein Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und der versicherten Personen. Sozialleistungsträger sind die in den §§ 18 - 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden.

Das Prüfen der Versicherungspflicht ist aus der täglichen anwaltlichen Arbeit nicht mehr wegzudenken. Diese Aufgabe bildet eine wichtige Ergänzung zur Steuerberatertätigkeit.