4/1.4 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Autor: Klatt

4/1.4.1 Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Praxistipp

Für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen besteht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.

In seinen Urteilen vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hatte sich das BSG mit dem Thema der Wirkung einer Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst. Es hat dabei - streng am Wortlaut des Gesetzestextes orientiert - klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.