4/2.1 Voraussetzungen

Autor: Klatt

Mit dem zum 01.01.1999 eingeführten Anfrageverfahren sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden, zugleich sollten divergierende Entscheidungen verhindert werden.1) Das Anfrageverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund (sog. Clearingstelle) beantragen. Seit dem 01.01.2005 ist die Einzugsstelle zur Antragstellung stets verpflichtet, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (sog. obligatorisches Feststellungsverfahren).

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 7a SGB IV nicht zu isolierten Entscheidungen über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ermächtigt.2) Die Beschäftigung ist demnach lediglich Tatbestandsmerkmal der Versicherungspflicht und einem auf sie reduzierten - feststellenden - Verwaltungsakt nicht zugänglich.3)