4/2.6 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

Autor: Klatt

Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger über das Bestehen einer Versicherungspflicht entfallen lässt, sieht § 7a Abs. 7 SGB IV vor, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung der DRV Bund, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 7a Abs. 7 SGB IV gilt über das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV hinaus auch für die Statusentscheidungen der anderen Sozialversicherungsträger.24) Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bis zur rechtskräftigen Entscheidung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht zu zahlen und keine Meldungen zu erstatten hat und die Sozialversicherungsträger ihrerseits keine Leistungen erbringen müssen. Widerspruch und Klage können nur von dem Beteiligten erhoben werden, der durch den Bescheid beschwert ist. Hat nur das Unternehmen den Antrag gestellt, kann der potentielle Beschäftigte die Rechtsmittel nicht selbst geltend machen.