Autor: Klatt |
Aus § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV folgt, dass die Beteiligten antragsberechtigt sind. Der Antrag kann also sowohl vom Arbeitgeber/Auftraggeber als auch vom Beschäftigten gestellt werden. Beide Parteien können jeder für sich den Antrag stellen, er kann aber auch von beiden gemeinsam gestellt werden.
Die Antragstellung durch die beteiligten Vertragsparteien, aber auch die Antragstellung durch die Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV muss abweichend von § 9 Satz 1 SGB X schriftlich erfolgen.
PraxistippDas Formerfordernis der Schriftform ist insbesondere auch für drohende Fristversäumnisse immer zu beachten. |
Gemäß den Anforderungen des § 9 Satz 2 SGB X wird nach Auskunft der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die Verwendung eines Antragsformulars für notwendig und geboten erachtet. So soll das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden und weitestgehend sichergestellt sein, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden.
PraxistippZu beachten ist, dass das Antragsformular einige unklare oder nur schwer zu beantwortende Fragen enthält. Gegebenenfalls sollten auf einem Beiblatt Erläuterungen zum Antragsformular hinzugefügt werden. |
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