4/2.4.3.1 Überblick/Anwendungsbereich des § 4 KSchG

Autor: Kloppenburg

Einheitliche Klagefrist

§ 4 KSchG regelt einheitlich die Anfechtungsfrist für alle Kündigungen, ordentliche wie außerordentliche. Die Frist gilt für die Geltendmachung sämtlicher Kündigungsgründe. Sie betrifft Kündigungen in allen Betrieben, auch in Kleinbetrieben.

Ausbildungsverhältnis

Die Frist ist auch im Fall der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses einzuhalten,1) wenn kein Schlichtungsausschuss i.S.d. § 111 Abs. 2 ArbGG eingerichtet ist. Existiert ein Schlichtungsausschuss, muss die Frist von drei Wochen nach der Rechtsprechung des BAG2) nicht eingehalten werden. Der Klageerhebung kann danach nur der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses ist für die Erhebung einer Klage die Zweiwochenfrist des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zu beachten.

Weitere Kündigungen

Grundsätzlich ist die Klage zur Wahrung der Frist nach Zugang weiterer Kündigungen jeweils innerhalb der Dreiwochenfrist zu erweitern oder eine neue Klage zu erheben.

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