BAG - Urteil vom 23.07.2015
6 AZR 490/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; ArbGG § 111 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; KSchG § 7; BGB § 242; BBiG § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 82
AUR 2015, 459
BAGE 152, 147
BB 2015, 2675
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 12
MDR 2015, 1428
NZA-RR 2015, 628
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/14
ArbG Bonn, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1909/13

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des BerufsausbildungsverhältnissesPflicht zur fristgerechten Anrufung des Güteausschusses

BAG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 490/14

DRsp Nr. 2015/17929

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses Pflicht zur fristgerechten Anrufung des Güteausschusses

Ist ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, sind auf seine Anrufung die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung nicht analog anzuwenden. Der Klageerhebung kann allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Besteht dagegen kein Ausschuss, muss die Klage gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Orientierungssätze: 1. Die Vorschriften des über die fristgebundene Klageerhebung sind auf die Anrufung des Ausschusses nach § Abs. nicht analog anzuwenden. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. § Abs. ist ein in sich geschlossenes, vollständiges Regelungssystem mit eigenem Fristenregime, das in seinem Anwendungsbereich die Klagefristen des verdrängt. Die Übertragung der Fristenregelung nach § Satz 1, § Abs. Satz 2, § auf die Anrufung des Ausschusses würde auch zu Wertungswidersprüchen führen. Es fehlte an einer Regelung, wie einer unverschuldeten Versäumung der Frist zur Anrufung des Ausschusses zu begegnen wäre. Ein solches Verfahren kann ebenso wie eine Frist zur Anrufung des Ausschusses nach § Abs. nur der Gesetzgeber selbst festlegen.