4/2.5 Die Entscheidung der DRV Bund

Autor: Klatt

4/2.5.1 Allgemeines

Der Bescheid ist nicht auf die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung beschränkt, sondern betrifft die Sozialversicherungspflicht einschließlich der Beitragspflicht. Der Bescheid berücksichtigt auch, ob die Tätigkeit z.B. wegen Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV beitragsfrei bzw. zur Knappschaft zu melden ist.16)

Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet die DRV Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung vorliegt. Es gelten danach die allgemeinen Grundsätze des § 7 SGB IV (siehe dazu Teil 4/1).

Die Vorschrift des § 7 SGB IV regelt die Feststellung der Sozialversicherungspflicht für alle Zweige der Sozialversicherung.

Die Mitteilung der DRV Bund ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt. Die zuständige Einzugsstelle wird von der DRV Bund informiert, insbesondere wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt wurde.

16)

BSG, Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R, NZA-RR 2010, 435.

4/2.5.2 Verneinung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses

Verneint die DRV Bund das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, so ist dieses mit Rechtskraft des Bescheids verbindlich festgelegt.

4/2.5.3 Feststellung der Versicherungspflicht, § 7a Abs. 6 SGB IV

4/2.5.3.1 Privilegierende Wirkung