Autor: Kloppenburg |
Eingruppierungsklagen sind üblicherweise als Feststellungsklagen zu erheben (zu den Besonderheiten des Eingruppierungsprozesses sowie zur Darlegungs- und Beweislast in Ein- und Rückgruppierungsprozessen und zur neuen Rechtsprechung siehe Teil 6/5.). Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Insbesondere die Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag auf Höhergruppierung sind nicht leicht zu erfüllen (siehe hierzu Teil 6/5.8.2).
Besondere prozessuale Probleme ergeben sich nach rechtskräftigen Eingruppierungsentscheidungen.1)
1) | Siehe dazu Friedrich/Kloppenburg, ZTR 2003, |
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