Autor: Klatt |
Außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV konnte bis zum 01.01.2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Veranlagung der Parteien vermieden werden, vgl. dazu § 7b SGB IV (a.F.). Seit dem 01.01.2013 ist nunmehr in der Norm des § 7b SGB IV (n.F.) definiert, was unter einer Wertguthabenvereinbarung zu verstehen ist.27)
27) | In der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 05.12.2012, BGBl I, 2474. |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|