4/2.7 Vermeidung rückwirkender Veranlagung nach § 7b SGB IV a.F.

Autor: Klatt

Außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV konnte bis zum 01.01.2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Veranlagung der Parteien vermieden werden, vgl. dazu § 7b SGB IV (a.F.). Seit dem 01.01.2013 ist nunmehr in der Norm des § 7b SGB IV (n.F.) definiert, was unter einer Wertguthabenvereinbarung zu verstehen ist.27)

27)

In der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 05.12.2012, BGBl I, 2474.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2021