4/2.8 Mögliche Konsequenzen einer Melde-/Zahlungspflichtverletzung

Autor: Klatt

Verstöße gegen die Meldepflichten des § 111 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28a SGB IV sind bußgeldbewehrt. Der Arbeitgeber kann sich zudem nach § 266a StGB wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen, wenn er mit zumindest bedingtem Vorsatz die Sozialversicherungsbeiträge des Beschäftigten der Einzugsstelle vorenthält. Dabei ist für einen Geschäftsführer einer GmbH oder Limited auch eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB möglich.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2021