4/4.5.1 Begründungsfrist

Autor: Ahrendt

Frist

Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate74 Abs. 1 zweiter Halbsatz ArbGG). Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils (§ 74 Abs. 2 ArbGG).

Verlängerung der Begründungsfrist

Die Frist zur Begründung der Revision kann nur einmal, und zwar bis zu einen Monat, verlängert werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Der Antrag muss vor Ablauf der Begründungsfrist beim BAG eingegangen sein.

Formerfordernisse

Auch der Revisionsbegründungsschriftsatz muss gem. § 11 Abs. 2 ArbGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden. Eine Übermittlung per Telefax ist zulässig.1) Sind von einer mehrseitigen Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die u.a. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulassung der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen lässt,

dass die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten gedeckt sind,

in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird und