BAG - Urteil vom 27.01.2000
6 AZR 429/98
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: DDR; MTV für die Arbeitnehmer der DB AG § 4 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 22 Abs. 1; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) § 5 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 ; ArbPlSchG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR
AuA 2000, 449
BB 2000, 1358
DB 2000, 2176
NZA 2000, 1238
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 465/93
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 11. März 1998 - 9 Sa 82/96 ,

Dienstzeit - Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen

BAG, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 429/98

DRsp Nr. 2000/5796

Dienstzeit - Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen

»1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua. die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt, - daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind, - in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird und - mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: DDR; MTV für die Arbeitnehmer der DB AG § 4 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 22 Abs. 1; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) § 5 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 ; ArbPlSchG § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand: