»... Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist beim BAG nur die vom Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers Ä ohne Übermittlung der Deutschen Bundespost Ä eingereichte Telekopie eingegangen. Die Revisionsbegründung konnte formgerecht durch eine derartige Telekopie unmittelbar beim BAG eingereicht werden. ...
Die Rechtspr. hat von dem Grundsatz, daß Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungsschriften handschriftlich unterschrieben sein müssen, bereits frühzeitig Ausnahmen zugelassen. [Wird ausgeführt] ...
Das BAG hat bereits in zwei Entscheidungen klargestellt, daß das Formerfordernis durch Übermittlung einer im Telebriefverfahren hergestellten Fernkopie, die dem Rechtsmittelgericht auf postalischem Weg zugeleitet wird, erfüllt ist (BAG, DB 1986, 1184 [hier: IV (412) 191 a-b]; BAGE 43, 46, 49 ..; vgl. auch BGHZ 79, 314; 87, 63). Das BAG hat bei neuen tatsächlichen Übermittlungsformen darauf abgestellt, welcher Grad von Formstrenge nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften sinnvoll gefordert werden kann (BAGE 30, 86, 101). Bezogen auf
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