4/7.1 Schutz von selbständigen Künstlern und Publizisten in der gesetzlichen Sozialversicherung

Autor: Klatt

Mit der Künstlersozialversicherung (KSV), bestehend seit 1983, werden die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch eine Abgabe derjenigen Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (sog. Künstlersozialabgabe), § 24 KSVG.

Das "Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)" vom 27.07.19811) und die mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) stellen sicher, dass sowohl selbständige Künstler als auch Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie die Arbeitnehmer. Die KSK ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung ihrer Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Dabei kommt den selbständigen Künstlern und Publizisten zugute, dass ihnen der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zugesprochen wird, soweit sie über die KSK versichert sind.