Autor: Klatt |
Eine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht grundsätzlich in der
allgemeinen Rentenversicherung, |
gesetzlichen Krankenversicherung und |
sozialen Pflegeversicherung.3) |
Sowohl für den Künstler als auch den Publizisten gilt allerdings, dass eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht besteht. Aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ergibt sich jedoch grundsätzlich die Möglichkeit für alle Selbständigen, nach Vorversicherungszeiten ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII können Selbständige in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Satzung versicherungspflichtig werden oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig Versicherungsschutz begründen.
Besonderheiten für Künstler und Publizisten bestehen in diesem Zusammenhang aber nicht.
3) | Vgl. hierzu § 1 KSVG, § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB XI. |
Das KSVG findet nur auf selbständig Tätige Anwendung. In Abgrenzung zu einem Beschäftigungsverhältnis kommen also auch hier wieder die allgemeinen Abgrenzungskriterien, wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung zum Tragen; auf die Ausführungen in Teil 4/1.3 wird verwiesen.
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