Autor: Klatt |
Mit der Künstlersozialversicherung (KSV), bestehend seit 1983, werden die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch eine Abgabe derjenigen Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (sog. Künstlersozialabgabe), § 24 KSVG.
Das "
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|