4/7.5 Beitragsanteile des Versicherten und Beitragsbemessung

Autor: Klatt

Die Beiträge für die Versicherung werden von der KSK monatlich für die Versicherten individuell als Gesamtbeitrag gezahlt (§ 251 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 169 Nr. 2 SGB VI, § 59 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB XI).

Die Beitragsbemessung erfolgt nach den beitragspflichtigen Einkünften unter Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen. Konkret dienen gem. § 25 KSVG als Bemessungsgrundlage die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Zum Entgelt gehören auch alle Auslagen und Nebenkosten, die der Künstler erhält.

Für die Bemessung ist das voraussichtliche Jahreseinkommen maßgeblich, und zwar auf der rechtlichen Grundlage des § 234 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.