4/7.6 Änderungen des KSVG durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) ab 01.01.2015

Autor: Klatt

4/7.6.1 Geringfügigkeitsgrenze, § 24 Abs. 3 KSVG

Durch das KSAStabG wurde zum 01.01.2015 eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen, eingeführt. Dem § 24 KSVG wurde ab diesem Zeitpunkt ein dritter Absatz angefügt:

"(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

Durch diese Neuregelung wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Abgabepflichtig sind demnach Unternehmen im Bereich der Eigenwerbung und im Bereich der Generalklausel, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wirkt somit nicht bezogen auf jeden Einzelauftrag, sondern bezogen auf die Gesamtheit der Aufträge. Für die sogenannten typischen Verwerter, also die abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG, gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

4/7.6.2 Betriebsprüfungen, § 28p SGB IV, § 35 KSVG