4/8.2.5 Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO)

Autor: Spinner

4/8.2.5.1 Typische Fallgestaltungen

Ein weiterer Zwischenstreit ist in § 280 ZPO geregelt. Danach kann über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und eventuell durch Zwischenurteil entschieden werden.26) Ein solches Vorgehen bietet sich etwa an, wenn die Frage anderweitiger Rechtshängigkeit zu klären ist oder Zweifel an der Prozess- oder Parteifähigkeit bestehen oder bei Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO besonders bestritten ist.

26)

Hier nicht erörtert werden die mit der Zulässigkeit der Klage in Zusammenhang stehenden Fragen des Rechtsweges bzw. der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und damit die Vorabentscheidung nach § 17a GVG. Diese sind Gegenstand von Teil 4/2.1. Gleiches gilt für die Frage der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Zum einen ist dies keine Frage der Zulässigkeit der Klage und zum anderen Gegenstand von Teil 4/1.1.3.2.

4/8.2.5.2 Unzulässigkeit der Klage

Klageabweisendes Endurteil