4/9.4.2 Anfängliche Unwirksamkeit

Autor: Spinner

Nichtiger Vergleich

Auf den materiellrechtlichen Teil des Vergleichs sind die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Die Unwirksamkeit des materiellrechtlichen Teils eines Prozessvergleichs kann sich mithin aus sämtlichen Nichtigkeitsgründen des BGB ergeben. Zu denken ist hier etwa an die Anfechtung des Vergleichs nach §§ 119, 123 BGB. Ebenso verhält es sich mit anderen Nichtigkeitsgründen, etwa kann sich die Unwirksamkeit aus einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB, wegen Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB oder wegen Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB oder wegen Dissenses nach § 155 BGB ergeben. In all diesen Fällen ist der Vergleich materiellrechtlich nichtig.

Verzichtsverbot nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG

Besonderes Augenmerk verdient ein Sonderfall der Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifparteien gebilligten Vergleich zulässig.3) Schließen die Prozessparteien einen Prozessvergleich, der u.a. den Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte des Arbeitnehmers umfasst, und wird ein solcher Vergleich von den Tarifparteien nicht gebilligt, so ist er gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG i.V.m. § 134 BGB nichtig.