4/9.4.3 Widerrufsvorbehalt

Autor: Spinner

Widerrufsvergleiche

Eine besonders häufige Konstellation mit Auswirkungen auf die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vergleichs ist die Vereinbarung einer Bedingung in Form eines Widerrufsvorbehalts im Vergleich. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist schon aus haftungsrechtlichen Gründen insbesondere dann zu empfehlen, wenn bei Abschluss des Vergleichs vor Gericht die Parteien selbst nicht anwesend sind oder die Zustimmung eines Dritten noch nicht eingeholt werden konnte. Zwar sind Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich,9) gleichwohl ist die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in einen Prozessvergleich zulässig. Dies geschieht regelmäßig in der Form, dass in den Vergleich eine Klausel aufgenommen wird, wonach der Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist widerrufen werden kann. Ein solcher Widerrufsvorbehalt stellt regelmäßig eine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB dar10) mit der Folge, dass erst nach ungenutztem Ablauf der Widerrufsfrist der Vergleich wirksam wird, der Prozess sein Ende findet und aus dem Vergleich, einen vollstreckungsfähigen Inhalt vorausgesetzt, vollstreckt werden kann.11)

Adressat des Widerrufs