4/9.4.6 Aufhebung durch die Parteien

Autor: Spinner

Außergerichtliche Aufhebung

Das gleiche Problem wie im Fall des gesetzlichen Rücktritts stellt sich auch im Fall der außergerichtlichen Aufhebung des Prozessvergleichs durch die Parteien. Auch in diesem Fall lässt der BGH die einmal eingetretene Prozessbeendigung bestehen und verweist die Parteien auf einen neuen Rechtsstreit,20) während das BAG demgegenüber auch in diesem Fall das alte Verfahren fortsetzen will.21) Ob in diesem Fall die Parteien, wie es das BAG meint, tatsächlich ein schutzwürdiges Interesse an der schnellen Klärung der Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung haben, mag man bezweifeln, gleichwohl lassen sich die im Fall des gesetzlichen Rücktritts angeführten Argumente auch hierher übertragen.

Position des BAG

Folgt man der Auffassung des BAG, wonach in Fällen des gesetzlichen Rücktritts nach § 323 BGB und bei vertraglicher Aufhebung des Vergleichs auch dessen prozessbeendigende Wirkung entfällt, so steht einem neuen Verfahren die fortbestehende bzw. wieder aufgelebte Rechtshängigkeit des ursprünglichen Rechtsstreits entgegen. Mithin ist die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts oder der einverständlichen Aufhebung des Vergleichs durch die Parteien durch Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zu klären.

Anträge des Klägers