4/9.4.1 Vorhandene Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB)

Autor: Spinner

Vergleich der Prozessparteien

§ 779 BGB definiert den Vergleich als Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Erforderlich ist deshalb zunächst, dass zwischen den Parteien des Vergleichsvertrags Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis besteht. Dies ist unproblematisch, wenn der Vergleich zwischen Kläger und Beklagten des anhängigen Rechtsstreits geschlossen wird, da zwischen ihnen regelmäßig ein Streit in Gestalt des konkreten Rechtsstreits besteht.

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