5/4.7 Vergütungsvereinbarung

Autor: Kreutzfeldt

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten ein höheres Honorar vereinbaren, als dies nach den Vergütungssätzen entstehen würde.52) Die Vergütungsvereinbarung muss als solche bezeichnet werden. Nach § 4 Abs. 1 RVG ist es nicht mehr erforderlich, dass die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten Formular geregelt wird, in dem andere Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen.

Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Regelungen jedoch deutlich abgesetzt sein. Hierzu hat der BGH in einem Urteil vom 03.12.2015 sehr hohe Anforderungen gestellt.53) Bei entsprechender deutlicher Absetzung ist es möglich, die Vergütungsvereinbarung in die allgemeinen Mandatsbedingungen mit aufzunehmen. Es ist ratsam, den gesetzlichen Terminus "Vergütungsvereinbarung" zu verwenden. Es ist Textform einzuhalten. Eine bloß mündliche Vereinbarung reicht also nicht. Die Textform ist allerdings auch gewahrt, wenn die Vereinbarung per Telefax oder als PDF-Datei zu einer E-Mail wechselseitig übersandt wird.

Angemessenheit