5/4.4 Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts

Autor: Kreutzfeldt

Aufklärungspflicht bei Gebühren nach dem Gegenstandswert

In § 49b Abs. 5 BRAO hat der Gesetzgeber eine für die Praxis sehr bedeutsame Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts versteckt. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, also in der weit überwiegenden Zahl arbeitsrechtlicher Fälle, hat der Anwalt den Mandanten auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Anwalt ist zwar nicht verpflichtet, ungefragt die vermutliche Höhe des Honorars mitzuteilen. Er muss aber erklären, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.42) Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten aus culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig machen.43) Dies kann zur Konsequenz haben, dass der Rechtsanwalt seine sich aus einem sehr hohen Gegenstandswert ergebenden Gebühren nicht geltend machen kann, sondern auf das Honorar nach den bürgerrechtlichen Vorschriften verwiesen wäre. Ein Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Mandant durch Glaubhaftmachung darlegen kann, dass er bei Kenntnis der Höhe der zu erwartenden Gebühren einen Abschluss des Anwaltsvertrags nicht vorgenommen hätte.44)

Hinweis in allgemeinen Mandatsbedingungen oder einem Anmeldebogen