5/4.5 Einigungsstelle

Autor: Kreutzfeldt

Vergütung der Beisitzer

Die Vergütung der Beisitzer in einer Einigungsstelle ist in § 76a BetrVG geregelt. Die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht dem Betrieb angehören, und damit auch ein externer Rechtsanwalt, haben nach § 76a Abs. 3 BetrVG gegen den Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch. Dieser Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu.45) Der Honoraranspruch des von dem Betriebsrat bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig. Der Betriebsrat muss dazu einen Beschluss über die Bestellung eines externen Einigungsstellenbeisitzers fassen, der den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, so entsteht weder ein Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG noch ein Anspruch auf Kostenerstattung.46)

Die Vergütung der Beisitzer ist nach § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Grundsätzlich wird eine Vergütung von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden als angemessen angesehen.47)