BAG - Beschluß vom 14.02.1996
7 ABR 24/95
Normen:
BGB § 315 ; BetrVG §§ 76, 76a ;
Fundstellen:
BB 1996, 1844, 1937
BB 1996, 1844
BB 1996, 1937
DB 1996, 2233
DStR 1996, 1823
NZA 1996, 1225
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 77/93
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/94

Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 24/95

DRsp Nr. 1996/28749

Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle

»1. Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe kommt nur in Betracht, wenn die Vergütungsbestimmung des Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Bei sitzers. 2. Nach der Neuregelung des Vergütungsanspruchs des außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in § 76 a Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. 3. Die Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds beruhen auf § 76 a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstatten, sofern sie durch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein Einigungsstellenmitglied haben.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrVG §§ 76, 76a ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.