5/5.1 Europarecht und Krankenversorgung

Autor: Klatt

Die §§ 1 und 3 SGB IV regeln den Geltungsbereich und den Umfang der verschiedenen Versicherungszweige, so auch der gesetzlichen Krankenversicherung. Über die Vorbehaltsklausel des § 6 SGB IV gelangt man in das Europarecht. In einem wachsenden Europa ist es immer mehr von Bedeutung, auch die europarechtlichen Aspekte bei der Bearbeitung des sozialrechtlichen Mandats zu prüfen. Ein Schwerpunkt liegt insoweit im Bereich der Krankenversorgung. Sowohl die Notfallversorgung als auch die geplante medizinische Versorgung begründen hierbei einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit.

Die Zeiten, in denen die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in die unbedingte nationalstaatliche Souveränität fielen und somit vom Binnenmarktgeschehen weitestgehend abgekoppelt waren, sind vorbei. Parallel zur Auflösung der nationalstaatlichen Grenzen sind es insbesondere die Gesundheitssysteme, die sich auf die Freizügigkeit ihrer Versicherten einstellen müssen. Die Bürger der Mitgliedstaaten können sich hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH berufen, der in einem erheblichen Teil dazu beigetragen hat, den Versicherten die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern.

Die nachfolgenden Ausführungen über das Europarecht vermitteln eine kurze Einführung in die wesentlichen Grundsätze. Auf vertiefende Auskünfte wird verwiesen.1)