5/5.4 Medizinische Notfallversorgung

Autor: Klatt

5/5.4.1 Allgemeines

Die medizinische Notfallversorgung im europäischen Ausland und die Frage, durch wen und in welchem Umfang in einem solchen Fall Leistungen zu erbringen sind, hat besondere praktische Relevanz. Auslandsurlaube werden immer beliebter. Damit steigt jedoch auch die Zahl der Unfälle, die sich in dem Zusammenhang ereignet. Typische Fälle wie den verunglückenden Skifahrer oder Bergwanderer haben die Rechtsprechung schon mehrfach beschäftigt.

Unfälle, die sich im europäischen Ausland ereignen, bedürfen oftmals sofortiger Rettungsmaßnahmen. Die Frage nach Versicherungsschutz steht zunächst einmal im Hintergrund. Nach erbrachter Leistung stellt sich jedoch die Frage, wer für die verursachten Kosten aufkommt und wie weit sich der Versicherungsschutz der Krankenkasse, bei der man im Heimatlang versichert ist, erstreckt.

Da für ambulante Behandlungen grundsätzlich keine Zustimmung der Krankenkasse erforderlich ist, ist besonders die Handhabung der notfallmäßigen stationären Behandlung von Interesse. Bei einem Notfall haben Versicherte im EU-Ausland einen umfassenden Sachleistungsanspruch; einer vorherigen Zustimmung zur stationären Behandlung bedarf es ausdrücklich nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Rechtsvorschriften: