5/5.2 Europäischer Binnenmarkt

Autor: Klatt

Das Ziel, einen europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen, vereinigt sowohl wirtschaftliche als auch integrationspolitische und EU-rechtliche Konzepte. Integrationspolitisch hat die Politik der Gemeinschaft zur Vollendung des Binnenmarkts einen erheblichen Integrationsschub bewirkt. Allein durch die umfangreiche Rechtsharmonisierung (über 1.400 Richtlinien im Bereich des europäischen Binnenmarkts) ist die Rechtsmasse der Gemeinschaft - eine wichtige Größe für ihren Zusammenhalt - erheblich angewachsen.

Das rechtliche Konzept zur Vollendung des Binnenmarkts besteht aus der effektiven Verwirklichung der vier Grundfreiheiten. Soweit die Inanspruchnahme dieser Grundfreiheiten durch Unternehmen und Bürger aufgrund von Maßnahmen der Mitgliedstaaten behindert wird, die durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, erfolgt eine Harmonisierung der unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, vgl. insbesondere Art. 116 AEUV (ex-Art. 95 EGV). Mit diesem rechtlichen Instrumentarium werden die Rahmenbedingen für den EG-Binnenmarkt geschaffen. Zusammen mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags stellen sie die Bedingungen für die Betätigung der Unternehmen im Binnenmarkt dar.

Die Grundfreiheiten sollen zunächst gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert. Der Binnenmarkt umfasst alle Wirtschaftstätigkeiten. Daraus ergeben sich folgende Arten von Grundfreiheiten: