5/5.5 Geplante medizinische Versorgung

Autor: Klatt

Die Anpassung des deutschen Sozialrechts an die europarechtlichen Vorgaben erfolgte im Rahmen des sogenannten GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003.11)

Bereits am 28.04.1998 hatte der EuGH in den Fällen "Decker"12) und "Kohll"13) zu prüfen, ob die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56, 57 AEUV (ex-Art. 49, 50 EGV) verletzt waren. Im Fall Decker urteilte der EuGH, dass die Versorgung der Kostenerstattung einer im Ausland gekauften Brille durch den einschlägigen Versicherungsträger gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) verstößt. Im Fall Kohll sah der EuGH die Dienstfreiheit als verletzt an, als zu entscheiden war, ob die in Luxemburg lebende Frau Aline Kohll eine Zahnregulierung bei einem in Deutschland ansässigen Zahnarzt durchführen lassen durfte. Der EuGH hatte mit diesen beiden Fallkonstellationen zu prüfen, ob nationale Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, wenn die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird.

Die nunmehr einschlägige Vorschrift in § 13 Abs. 4 SGB V trägt dem Rechnung.