5/5.7 Medizinische Notfallversorgung außerhalb des EWR

Autor: Klatt

Der Krankenversicherungsschutz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss besonders beleuchtet werden. Grundsätzlich ist hier § 16 SGB V einschlägig. Diese Vorschrift ist jedoch insoweit subsidiär, als besondere zwischenstaatliche Abkommen bestehen. In diesen Fällen gewähren die Sozialversicherungssysteme der jeweiligen Staaten gegen Nachweis eines entsprechenden Anspruchs im Inland, dem sogenannten Urlaubskrankenschein, für dringende medizinische Fälle und etwaige daraus resultierende Behandlungsnotwendigkeiten die entsprechenden Leistungen.

Soweit es an zwischenstaatlichen Abkommen fehlt, empfiehlt sich für den Versicherten der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung. Ist ihm dies aufgrund einer Vorerkrankung oder aufgrund hohen Lebensalters nicht möglich, sollte die Krankenkasse kontaktiert werden. Es besteht dann die Möglichkeit einer Kostenübernahme in zwingenden medizinischen Notfällen, wobei die Höhe der Kosten auf den Betrag beschränkt ist, der bei einer entsprechenden Behandlung auch im Inland angefallen wäre. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB V.