Autor: Klatt |
Gemäß § 65a Abs. 1 Einleitungssatz SGB V sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Versicherten Anspruch auf einen Bonus haben.
Anspruchsberechtigt sind nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB V Versicherte, die
regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V in Anspruch nehmen (Nr. 1), |
Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen (Nr. 2) oder |
regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen (Nr. 3). |
Nach § 65a Abs. 2 SGB V soll eine Bonusregelung auch für die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in die Satzung aufgenommen werden.
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