5/7.3 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Autor: Klatt

Gemäß § 65a Abs. 1 Einleitungssatz SGB V sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Versicherten Anspruch auf einen Bonus haben.

Anspruchsberechtigt sind nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB V Versicherte, die

regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V in Anspruch nehmen (Nr. 1),

Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen (Nr. 2) oder

regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen (Nr. 3).

Nach § 65a Abs. 2 SGB V soll eine Bonusregelung auch für die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in die Satzung aufgenommen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.10.2017