5/7.1 Festlegung des Beitragssatzes, Zusatzbeitrag

Autor: Klatt

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.07.2014,1) in Kraft getreten am 01.01.2015, hat es einige Änderungen der Vorschriften bzgl. der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.

Mit dem Gesetz wurde § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V um den klarstellenden Passus "als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242" ergänzt. Folglich werden die Mittel der Krankenversicherung auch durch Zusatzbeiträge aufgebracht.2)

Bedeutsam ist auch die Änderung in § 241 SGB V, mit welcher der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % herabgesetzt wurde. Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz wird somit bei 14,6 % festgesetzt. Der Arbeitgeberanteil ist damit weiterhin bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Die gesetzlichen Krankenkassen erheben im Wettbewerb den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Der frühere mitgliederbezogene Beitragssatzanteil i.H.v. 0,9 Prozentpunkten fließt in diesen Zusatzbeitrag ein.3)

Die Vorschrift des § 242 SGB V über den wurde insgesamt neu gefasst, weil die Zusatzbeiträge nach § nicht mehr einkommensunabhängig, sondern des Mitglieds erhoben werden. Diese Umstellung erforderte eine Reihe von Änderungen des § .