5/7.2 Wahltarife

Autor: Klatt

5/7.2.1 Allgemeines

Die Wahltarife sind in § 53 SGB V geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen verpflichtend (Absatz 3 und 6; "Die Krankenkasse hat …") und optional (Absatz 1, 2, 4, 5 und 7; "Die Krankenkasse kann …") anzubietenden Wahltarifen.

Die Wahltarife werden in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen geregelt. Es gelten bestimmte Mindestbindungsfristen (Absatz 8).

Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus den Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Über die Berechnung müssen die Kassen der zuständigen Aufsichtsbehörde mittels eines versicherungsmathematisches Gutachtens Rechenschaft ablegen (Absatz 9).

5/7.2.2 Optionale Wahltarife

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann den Mitgliedern einer Krankenkasse die Möglichkeit eröffnet werden, jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Kasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen (Selbstbehalt). Die Krankenkasse muss für diese Mitglieder dann Prämienzahlungen vorsehen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Ferner kann die Krankenkasse gem. § 53 Abs. 2 SGB V für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 SGB V mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben.