5/7.4 Beitragserstattungen

Autor: Klatt

Die Beitragserstattung ist in § 231 SGB V geregelt.

Erfolgt die Beitragsberechnung gem. § 226 SGBV aus mehreren Einkommensarten, wird der Beitrag oftmals auf einem Betrag errechnet, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. In diesem Fall hat das Versicherungsmitglied einen Anspruch auf Beitragserstattung bzgl. der Beiträge, die aufgrund der Überschreitung der Bemessungsgrundlage erhoben wurden.

Die Erstattung erfolgt auf Antrag.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.10.2017