6/1.3 Versicherungspflichtig selbständig Tätige

Autor: Nau

Die in § 2 Satz 1 Nr. 1-8 SGB VI aufgeführten Personengruppen sind von dem Gesetzgeber trotz ihrer Selbständigkeit als so schutzwürdig angesehen worden, dass man diese als Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung eingestuft hat.

Den in § 2 Satz 1 Nr. 1-6 und 9 SGB VI genannten Selbständigen ist gemein, dass die Versicherungspflicht im Wesentlichen deshalb besteht, da sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und somit zur Auftragserfüllung allein auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind.

Die Versicherungspflicht beginnt mit Ausübung der selbständigen Tätigkeit, ohne dass es eines konstitutiven Akts eines Versicherungsträgers bedarf. Dies ist grundsätzlich der Fall mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wenn die übrigen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind, anderenfalls mit dem Tag, ab dem die letzte gesetzlich normierte Voraussetzung eintritt; dies z.B. dann, wenn infolge der Kündigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI.