Autor: Nau |
In Zweifelsfällen, wenn also unklar ist, ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, bietet sich zur Klärung das Anfrageverfahren zur Statusklärung gem. § 7a SGB IV an.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist gem. § 7a Abs. 2 SGB IV auf Antrag der Beteiligten zuständig. Eine Entscheidung ergeht aufgrund einer Gesamtwürdigung des rentenversicherungsrechtlich relevanten Sachverhalts. Ermittlungen sind von Amts wegen nach § 20 SGB X vorzunehmen.
Die zuständige Einzugsstelle gem. §§ 28h, 28i SGB IV ist sogar nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Antragstellung verpflichtet, wenn sich aus der Meldung in § 28a SGB IV ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.
Antragsvordrucke sowie Erläuterungen zum Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV können über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de eingesehen werden.
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