6/1.6 Rentenversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

Autor: Nau

Gemäß § 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demgegenüber sind Selbständige nicht versicherungspflichtig und damit quasi in der Verpflichtung, selbst für eine adäquate Altersabsicherung Vorsorge zu tragen.

Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit, sind die allgemeinen, zum Begriff der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV entwickelten Grunddaten.

Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer)15) oder mit nur geringer Kapitalbeteiligung ohne nennenswerten Einfluss auf die Gesellschaft sind ausnahmslos als abhängig beschäftigt und somit als nicht selbständig Beschäftigte anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Die Tatsache, dass der Geschäftsführer Vertretungsorgan der GmbH ist, führt nicht dazu, dass eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern besteht.