6/13.1 Ausgestaltung und Funktion der Kurzarbeit

Begriff

Mit Kurzarbeit wird eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung umschrieben, mit der vorübergehende Auftrags- oder Produktionsschwankungen, denen der Betrieb ausgesetzt ist, überbrückt werden sollen. Kurzarbeit lässt sich sehr flexibel einsetzen. So kann die tägliche Arbeitszeit generell um einige Stunden verkürzt werden, die Arbeit kann aber auch an einzelnen Wochentagen ruhen. Darüber hinaus kann die Arbeit für eine vorübergehende Zeit gänzlich ausfallen; in diesem Fall spricht man von "Kurzarbeit null", bei der auch die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber vollständig entfällt.

Kurzarbeit = Teilsuspendierung der Arbeitsverpflichtung

In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um eine spezifische Arbeitszeitregelung, bei der die Instrumente Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zum Einsatz kommen, und zwar dergestalt, dass die Arbeitszeit der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zeitweise herabgesetzt und die Arbeitspflichten entsprechend herabgesetzt werden. Im Gegenzug entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung im Umfang der herabgesetzten Arbeitszeit.